Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Pro Energy Solutions S.à r.l. (Luxemburg)
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften und ähnlichem der Pro Energy Solutions S.à r.l. (nachfolgend „Pro Energy Solutions“). Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Geschäftspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn Pro Energy Solutions ihnen nach Eingang nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
2. Schriftformklausel
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
3. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und gesetzlicher Umsatzsteuer (TVA) in der jeweils gültigen Höhe.
Pro Energy Solutions ist auch nach Vertragsabschluss berechtigt, Preiszuschläge zu erheben, soweit sich Kalkulationsbestandteile des Preises verändert haben. Hierzu gehören insbesondere Gebühren und öffentliche Abgaben, Steuern und Zölle, Frachtzuschläge, Listenpreiserhöhungen von Lieferanten und ähnliches.
4. Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Geschäftspartner kommt ohne weitere Erklärung von Pro Energy Solutions 7 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er bis dahin nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Geschäftspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft
bzw. dem Geschäftspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu. In einem solchen Fall ist der Geschäftspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Arbeiten steht. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Pro Energy Solutions berechtigt, Verzugszinsen in der
gesetzlichen Höhe nach luxemburgischem Recht für Handelsgeschäfte zu verlangen. Dem Geschäftspartner ist der Nachweis gestattet, dass Pro Energy Solutions kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Pro Energy Solutions ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs unter Abzug der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem Pro Energy Solutions über den Gegenwert verfügen kann. Der Geschäftspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
5. Versand, Verpackungen, Gefahrübergang und Teillieferung
Pro Energy Solutions bestimmt Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners versichert. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Andernfalls ist Pro Energy Solutions berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigener Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Sach- und Preisgefahr auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Pro Energy Solutions den Transport mit eigenen Fahrzeugen
frei oder gegen Bezahlung an den Lieferort durchführt. Pro Energy Solutions ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als selbständige Geschäfte.
6. Selbstbelieferungsvorbehalt, Lieferfristen und Termine
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Pro Energy Solutions wird den Geschäftspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn Pro Energy Solutions sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Vertragspartner, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die Pro Energy Solutions nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten auftreten. Lieferfristen ändern sich unbeschadet der Rechte von Pro Energy Solutions aus Verzug
des Vertragspartners um den Zeitraum, um den der Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen gegenüber Pro Energy Solutions in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat Pro Energy Solutions solange nicht zu vertreten, wie weder Pro Energy Solutions noch Erfüllungsgehilfen oder Vorlieferanten ein Verschulden trifft. Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haftet Pro Energy Solutions nicht.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Pro Energy Solutions bis zur Erfüllung sämtlicher Pro Energy Solutions gegen den Geschäftspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Geschäftspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet,
dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Geschäftspartner erfolgt. Der Geschäftspartner hat mit seinem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit dieser Zahlung Eigentum erwirbt.
3. Dem Geschäftspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“; der Liefergegenstand gilt dann als „verarbeitet“). Die Verarbeitung erfolgt für Pro Energy Solutions; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Geschäftspartner verwahrt die Neuware für Pro Energy Solutions mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht Pro Energy Solutions gehörenden Gegenständen steht Pro Energy Solutions Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Geschäftspartner Alleineigentum an der Neuware erwirbt, räumt er Pro Energy Solutions Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ein.
4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Geschäftspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Pro Energy Solutions ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen, jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Pro Energy Solutions in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an Pro Energy
Solutions abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
5. Verbindet der Geschäftspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er hiermit seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe
des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an Pro Energy Solutions ab.
6. Bis auf Widerruf ist der Geschäftspartner zur Einziehung der in diesem Abschnitt abgetretenen Forderungen befugt. Der Geschäftspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Pro Energy Solutions weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners, ist Pro Energy Solutions berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Pro Energy Solutions kann dann die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen selbst einziehen sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Geschäftspartner gegenüber dessen
Kunden verlangen.
7. Bei glaubhaft gemachtem berechtigten Interesse hat der Geschäftspartner Pro Energy Solutions die zur Geltendmachung der Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Geschäftspartner Pro Energy Solutions unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Pro Energy Solutions zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Pro Energy Solutions auf Wunsch des Geschäftspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Pro Energy Solutions steht die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
10. Bei Pflichtverletzungen des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pro Energy Solutions – auch ohne Fristsetzung – berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Geschäftspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen liegt kein Rücktritt, es sei denn, Pro Energy Solutions erklärt den Rücktritt ausdrücklich.
8. Gewährleistung und Mängelrüge
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, etwaige Mängel (Schlecht- und/oder Falschlieferungen) unverzüglich, längstens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorschreibt, Pro Energy Solutions schriftlich
anzuzeigen. Andernfalls verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche aufgrund der behaupteten Mängel.
Pro Energy Solutions haftet nicht für Sachmängel der Lieferung, welche von Dritten bezogen und unverändert weitergeliefert werden; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Durch seitens des Geschäftspartners oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für alle daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Bei berechtigten Mängelrügen steht Pro Energy Solutions das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Geschäftspartner das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Will der Geschäftspartner Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung grundsätzlich erst nach dem zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit einerFristsetzung bleiben unberührt.
Zur Mängelbeseitigung hat der Geschäftspartner Pro Energy Solutions die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Geschäftspartner, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Geschäftspartners verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Garantieerklärungen von Herstellern und Vorlieferanten begründen keine Ansprüche gegen Pro Energy Solutions, sondern sind ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Pro Energy Solutions haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Pro Energy Solutions, deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Pro Energy Solutions nur nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch in Fällen grober Fahrlässigkeit, sofern kein Fall zwingender weitergehender Haftung (insbesondere Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) vorliegt.
3. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Geschäftspartners (z. B. Schäden an anderen Sachen) ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gehaftet wird.
4. Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
5. Für Verzug haftet Pro Energy Solutions in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen; im Übrigen ist die Haftung für Verzugsschäden neben der Leistung auf 5 % und statt der Leistung auf 20 % des
Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung haftet Pro Energy Solutions in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen; im Übrigen ist die Haftung für Unmöglichkeit und für vergebliche Aufwendungen insgesamt auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit. Das Rücktrittsrecht des Geschäftspartners bleibt unberührt.
7. Der Geschäftspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Pro Energy Solutions die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
Pro Energy Solutions kann den Geschäftspartner auffordern, innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen einer Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
8. Pro Energy Solutions verkauft und liefert keine ausdrücklich als „blendarm“ oder „blendfrei“ zugesicherten PV-Module, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Kunden vereinbart worden ist. Pro Energy Solutions prüft keine etwaigen Blendbeeinträchtigungen von Nachbargebäuden. Etwaige Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtreflexionen hat der Kunde im Zweifel vor der Installation der PVAnlage auf eigene Verantwortung (z. B. durch ein Blendgutachten) zu klären.
10. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt – soweit gesetzlich zulässig – ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind (z. B. bei Bauwerken oder vergleichbaren Leistungen).
2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Pro Energy Solutions, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage. Soweit Schadensersatzansprüche bestehen, die nicht im Zusammenhang mit einem Mangel stehen, gilt ebenfalls die Verjährungsfrist von einem Jahr, soweit gesetzlich zulässig.
3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht:
a) im Falle von Vorsatz,
b) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie,
c) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
d) bei Haftung nach zwingenden Vorschriften der Produkthaftung,
e) bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
soweit zwingendes Recht längere Fristen vorsieht.
4. Die Verjährungsfrist beginnt bei Lieferungen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
5. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über Verjährungsbeginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn von Verjährungsfristen unberührt.
11. Reparaturen
Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Kostenvoranschlag sind – sofern die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird – zu vergüten, soweit zwischen Pro Energy Solutions und dem Geschäftspartner eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese AGB gelten.
Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen von Pro Energy Solutions. Auf die Gewährleistung für Reparaturen finden die Bestimmungen der Ziffern 8 und 9 entsprechende Anwendung. Die Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Reparaturrechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort fällig.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferung ab Lager der Standort des jeweiligen Lagers.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz von Pro Energy Solutions S.à r.l. in Luxemburg.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht des Großherzogtums Luxemburg unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Adresse
22, Rue de Macher
L-5550 Remich
Luxemburg